Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Auf der Mitgliederversammlung vom 12.November 2009 wurde die Umbenennung des am 29. Januar 2009 gegründeten "Förderverein Fußballgirls Li 47 e.V.“ in den
„Lichtenberger FFC 09 e.V.“
sowie dessen inhaltliche Neuausrichtung als Frauen- und Mädchensportverein beschlossen. Die Bezeichnung „FFC 09“ steht hierbei für „Frauenfußballclub“ und „09“ für das Gründungs- resp. das Jahr der Umbenennung. Im Nachfolgenden versteht sich die Bezeichnung FFC grundsätzlich als Begriff des Frauen- und Mädchensports.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Lichtenberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
4. Die Umbenennung sowie die Satzungsänderung sind in das Vereinsregister einzutra-gen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Aus-übung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltan-schaulicher Toleranz und Neutralität
§ 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantra-gen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht be-gründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt
- b) Ausschluss
- c) Tod
- d) Löschung des Vereins
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltun-gen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnun-gen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfül-lung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten zweimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§ 6 Sanktionen
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Sanktionen beschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
- b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Vierteljahresbeitrag trotz Mahnung,
- c) wegen Vereinsschädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen
- a) Verweis
- b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
- c) Ausschluss aus dem Verein
§ 7 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
- d) Wahl der Kassenprüfer
- e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
- f) Genehmigung des Haushaltsplanes
- g) Satzungsänderungen
- h) Beschlussfassung über Anträge
- i) Verhandlung der Berufung gegen Sanktionen (§ 6.3) j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 k) Auflösung des Vereins
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
- a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
- b) vom Vorstand
9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Wahlrecht besitzen die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es sei denn, es handelt sich um die gesetzlichen Vertreter der Kinder und jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Kassenwart / Schatzmeister
- d) dem Schriftführer
- e) dem Sportwart
- f) dem Jugendwart
3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied..
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefer-tigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeich-net werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse sowie die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Auflösung
1.Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2.Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart / Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. / Fachverband Fußball zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports insbesondere der Sportart Fußball im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12. November 2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins neugefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand
