Beitragsordnung 1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen (§ 5 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Gebühren legt der Vorstand fest. Die festgesetzten Beiträge treten am 01.04.2011 in Kraft.
3. Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
4. In besonders begründeten Fällen kann ein Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden.
5. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht/Ruhen der Mitgliedschaft.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats in voller Höhe fällig.
Klarstellung:
Für jedes neue Mitglied wird eine maximal einmonatige Probezeit (ohne Beitrag) vereinbart. Beitragsbeginn ist demzufolge der nächstfolgende 1. bzw. 15. des Monats.
7. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag.
8. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge ebenfalls zum 1. eines Monats auf das Beitragskonto des Vereins.
Rückständige Beiträge werden angemahnt. Für die erste Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede weitere Mahnung entstehen Gebühren von 2,00 € je Mahnung.
9. Beiträge/Gebühren
Monatsbeitrag: 10 €
Aufnahme: 10 €
Passgebühr: 10 € ermäßigt 7 €
Sonderregelungen
Ehrenmitglieder: beitragsfrei
Vorstand/Trainer und Betreuer: beitragsfrei
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) am 10. März 2011
Beitragsordnung downloaden: >>>>>>
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Gebühren legt der Vorstand fest. Die festgesetzten Beiträge treten am 01.04.2011 in Kraft.
3. Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
4. In besonders begründeten Fällen kann ein Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden.
5. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht/Ruhen der Mitgliedschaft.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats in voller Höhe fällig.
Klarstellung:
Für jedes neue Mitglied wird eine maximal einmonatige Probezeit (ohne Beitrag) vereinbart. Beitragsbeginn ist demzufolge der nächstfolgende 1. bzw. 15. des Monats.
7. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag.
8. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge ebenfalls zum 1. eines Monats auf das Beitragskonto des Vereins.
Rückständige Beiträge werden angemahnt. Für die erste Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede weitere Mahnung entstehen Gebühren von 2,00 € je Mahnung.
9. Beiträge/Gebühren
